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Grüezi,

 

In der Beilage etwas, worüber wir uns Gedanken machen  müssen.

 

Einziger Atom Krieg Japan, Amerika, 6  Monate nachdem die UNO Charta unterschrieben wurde in Amerika!

 

Dann Kriege wie Vietnam, Afghanistan, Irak, usw. wer? Amerika. Und der nächste Krieg? Wo? Und wer startet ihn?

 

Nachfolgend ein Gedanke, den man prüfen muss, man sollte die Charta ändern.

 

Denn es wird kein Terrorismus mehr geben, wenn die Gerechtigkeit wirklich auch da ist.

 

Gruss

 

Hans-Peter Widmer

 

 

   

 

Verein  KFKOK  International                            

 

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Antrag an den Weltsicherheitsrat UN

 

Betrifft die Charta der Vereinigten Nationen. Unterzeichnet in der Stadt San Francisco am 26 Juni 1945.

 

 

Wir, der Verein KFKOK International beantragen, gestützt auf den nötigen Weltfrieden, dass UN Charta wie folgt geändert wird.

 

1.      Gemäss Artikel 10 der UN Charta

Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta  vorgesehenen Organs treffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinigten Nationen oder des Sicherheitsrates oder an beide richten.

 

 

Gemäss Artikel 12 der UN Charta

 

(1)  Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei  denn auf Ersuchen des Sicherheitsrates. 

 

 

Hiermit wird dem Sicherheitsrat die höchste Priorität eingeräumt.

 

 

 

Gestützt auf Artikel 23 der UN Charta

 

Sind ständige Mitglieder des UN Sicherheitsrates, bestehend aus 15 Mitglieder,

 

5 Mitglieder gehören zu den ständigen Mitglieder. Dies sind

 

Republik China, Frankreich, Russland, England, Nordirland, sowie USA.

 

Der Rest wird immer gewählt.

 

Wir beantragen hiermit, dass der UN Sicherheitsrat neu gewählt wird, mit einer Besetzung von ständigen Mitgliedern, die in den letzten 20 Jahren in kein direkten und kein indirekten Krieg verwickelt waren und dass alle ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates die Menschenrechtskonvention vorbehaltlos anerkennen und anerkannt haben müssen mind. 10 Jahre.

 

Im weiteren beantragen wir: Dass die Generalversammlung bei einer 5/6 Mehrheit den Sicherheitsrat immer neu wählen kann.

 

 

Im weiteren beantragen wir: Dass die UN Charta die Original in einem Land deponiert werden, das min. 50 Jahre in kein Krieg verwickelt war.

 

 

Gestützt auf den Artikel 108 kann aber ein Antrag trotz dem Willen von 2/3 der UN Mitglied Staaten nicht geändert werden, weil eine aufs best durchdachte Wortwahl eine klare deutliche Diktatur des UN Charta an den Tag legt.

 

So heisst es im Artikel 108:

 

Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinigten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweitrittelsmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und von zwei Drittel der Mitglieder der Vereinigten  einschließlich aller ständiger Mitglieder des Sicherheitsrates nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.

 

(Dadurch kann immer einer der Ständigen Mitglieder jeden Vorstoss abblocken, d.h. Vetorecht! D.h. es wird nie ein Weltfrieden aufgrund der Mehrheit möglich sein. Mehr als 50 % der ständigen Mitglieder haben in den letzten 10 Jahren Krieg geführt und Krieg gehabt. Diese Länder sind im ständigen Sicherheitsrat, d.h. Kriegsländer sind im ständigen Sicherheitsrat).

 

Gestützt auf den Sachverhalt kann die UN Charta, wo es heisst 

 

„einschliesslich aller ständiger Mitglieder des Sicherheitsrates“

 

kann die UN nie für eine dauernden Weltfrieden sorgen. Der Grundgedanke der Charta ist hiermit nicht gewährleistet.

 

Wir bitten daher die Mitglieder, die an einer Änderung des Artikels 108 interessiert sind, ein Austritt aus der UN – alt in Erwägung zu ziehen, dass eine neue UNO-2007 gegründet werden kann, UN - 2007, die wohl den gleichen  Grundgedanken einbindet, aber den Artikel 108 neu durch eine 2/3 Mehrheit der UN – 2007 Mitglieder wählen lässt, somit können Kriege wie Vietnam, Afghanistan, Irak, Libanon usw. verhindert werden von allen vernünftig denkenden Weltbürgern. Es könnte eine Demokratie in der UNO ein Platz erhalten, die eine UNO verdient hätte.

 

Geschätzte UN Mitglieder, das ist unser Ziel vom Verein KFKOK: Frieden, kein Krieg, Gerechtigkeit und wir bitten Sie, all unsere Anträge zu prüfen und zu unterstützen, ja ev. noch zu verbessern.

 

Da nachfolgende Grundrechte der Menscherechtkonvention nicht eingehalten werden können, siehe nachfolgenden Text:

 

 

· Präambel > Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräusserlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,

· da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,

· da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,

· da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Nationen zu fördern,

· da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei grösserer Freiheit zu fördern,

· da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,

· da eine gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von grösster Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

· verkündet die Generalversammlung die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Massnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstellten Gebiete zu gewährleisten.

· Art. 1 > Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit

· Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

· Art. 2 > Verbot der Diskriminierung

· Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.

· Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.

· Art. 3 > Recht auf Leben und Freiheit 

· Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person

· Art. 4 > Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels

· Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.

· Art. 5 > Verbot der Folter

· Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

· Art. 6 > Anerkennung als Rechtsperson

· Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

· Art. 7 > Gleichheit vor dem Gesetz

· Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.

· Art. 8 > Anspruch auf Rechtsschutz

· Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

· Art. 9 > Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Ausweisung

· Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

· Art. 10 > Anspruch auf rechtliches Gehör

· Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder aber über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.

· Art. 11 > Unschuldsvermutung; keine Strafe ohne Gesetz

· Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist.

· Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.

· Art. 12 > Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen

· Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

· Art. 13 > Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

· Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.

· Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.

· Art. 14 > Recht auf Asyl

· Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu geniessen.

· Dieses Recht kann jedoch im Falle seiner Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstossen, nicht in Anspruch genommen werden.

· Art. 15 > Recht auf Staatsangehörigkeit

· Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatsangehörigkeit.

· Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

· Art. 16 > Ehefreiheit und Schutz der Familie

· Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

· Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.

· Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

· Art. 17 > Eigentumsgarantie

· Jeder Mensch hat allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.

· Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

· Art. 18 > Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

· Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

· Art. 19 > Meinungs- und Informationsfreiheit

· Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

· Art. 20 > Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

· Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.

· Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

· Art. 21 > Allgemeines und gleiches Wahlrecht; Zulassung zu öffentlichen Ämtern

· Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung öffentlicher Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.

· Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

· Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

· Art. 22 > Recht auf soziale Sicherheit

· Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.

· Art. 23 > Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit

· Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.

· Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

· Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmassnahmen zu ergänzen ist.

· Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

· Art. 24 > Recht auf Erholung und Freizeit

· Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.

 

· Art. 25 > Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

· Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

· Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, geniessen den gleichen sozialen Schutz.

· Art. 26 > Recht auf Bildung, Erziehungsziele, Elternrecht

· Jeder Mensch hat Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein, die höheren Studien sollen allen nach Massgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.

· Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.

· In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.

· Art. 27 > Freiheit des Kulturlebens

· Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.

· Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.

· Art. 28 > Angemessene Sozial- und internationale Ordnung

· Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

· Art. 29 > Grundpflichten; Schranken der Menschenrechte

· Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.

· Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

· Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

· Art. 30 > Auslegungsvorschrift

· Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.

Gestützt auf diese Sachverhalt bitten wir, der Verein KFKOK International und der Verein KFKOK Schweiz alle, dass sie alles erdenkliche tun, alles zu unterstützen, das einen dauernden Weltfrieden gewährleistet. Das es unnötig macht, dass man je wieder mit Waffen reden muss, denn Gewalt, Waffen ist doch die primitivste Art sich zu verständigen.

Danke für alle Hilfe. Unsere Kinder, die nächste und übernächste Generation der Kinder wird Ihnen und uns allen sehr dankbar sein.

Danke

 

Hochachtungsvoll grüsst Sie

Verein KFKOK International

H.P Widmer

 

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